I. ABSCHNITT

-Allgemeines-

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1868 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Nandlstadt von 1868 e.V. Er hat seinen Sitz in Nandlstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Moosburg eingetragen.

§ 2
Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3
Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Satzungszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen mit dem Ziel der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Jugend,
  • Instandhaltung der Sportplätze und des Vereinsheimes sowie der Turn und Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Alle Einnahmen und Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. ABSCHNITT

-Mitgliedschaften-

§6
Mitgliedsarten

(1) Der Verein hat

  • aktive Mitglieder,
  • passive Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich einer Abteilung angeschlossen haben und dort aktiv Sport treiben.

(3) Passive Mitglieder sind solche, die dem Verein angehören ohne in einer Abteilung aktiv Sport zu treiben.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vereinsausschuss Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Sport im allgemeinen erworben haben. Die Beitragszahlung steht in ihrem Ermessen.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Verein um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheiden die einzelnen Abteilungsleiter mit Zustimmung des Vorstandes. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekanntzugeben. Dem Betroffenen steht die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Erhält der Bewerber innerhalb eines Monats keinen ablehnenden Bescheid, so gilt der Aufnahmeantrag als angenommen.

(2) Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags unterwirft sich der Bewerber dieser Satzung.

(3) Mitglied einer Abteilung des Vereins kann nur werden, wer die Vereinsmitgliedschaft besitzt.

§ 8
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

Der dem Abteilungsleiter bzw. dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  • in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat,
  • innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
  • bei unehrenhaftem Verhalten,
  • bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die dem Ansehen des Vereins irgendwie schaden,
  • bei unkameradschaftlichen und unsportlichen Verhalten wie auch Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften.

(3) a) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

b) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

c) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von Vereinsausschuss unter den in 2 genannten Voraussetzungen durch einen Verweiß oder Geldbuße bis zum Betrag von 100 DM,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

d) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platz – und Spielordnung oder der sonstigen Vereinsordnungen zu benützen. Sämtlichen aktive und passiven Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, die Satzung und Anordnungen des Vereins zu befolgen, Beiträge zu entrichten und sein Möglichstes zum Ansehen des Vereins beizutragen.

§ 10
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sowie Aufnahmegebühr werden durch Beitragssatzung von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Beitrag und Aufnahmegebühren werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.

 

III. Abschnitt

-Organisation-

§ 11
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung
 

Satzungsänderung

§12
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
  • 1. Kassier
  • Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden und Kassier und Schriftführer gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Zur Vertretung des 1. Vorsitzenden genügt es jedoch, wenn zwei der vorgenannten Vertreter anwesend sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zumBetrag von 2.500,- € (bisher 300,- DM) im Einzelfall – ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen – ausführen kann. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann die Zustimmung des Vereinsausschusses eingeholt werden. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 13
Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Vorstandsmitgliedern,
  • den Abteilungsleitern,
  • den stellvertretenden Abteilungsleitern
  • dem 2. Kassier
  • dem Jugendleiter Abteilung Fußball

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach den §§ 7,8 und 12 dieser Satzung zu.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden.

Stimmrecht haben die Vorstandsmitglieder und die Abteilungsleiter bzw. die stellvertretenden Abteilungsleiter, sowie der 2. Kassier und der Jugendleiter Fußball.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§14
Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Hallertauer Zeitung, Freisinger Tagblatt, Süddeutsche Zeitung durch den Vorstand. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  • Erstattung der Jahresberichte durch den 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, die Abteilungsleiter sowie des Kassenberichts durch den Schatzmeister
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Schlussfassung über Anträge
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  • Verschiedenes

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über Beitragssatzung, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag die Dringlichkeit bejaht.

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

(5) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied (derzeitiger Schriftführer) des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§15
Wahlen

(1) Die Wahl des Vorstandes, jedes Vorstandsmitglied einzeln, erfolgt in geheimer, schriftlicher Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln. Die übrigen Ausschussmitglieder werden aufgrund einer vor der Mitgliederversammlung abzuhaltenden Abteilungsversammlung der einzelnen Abteilungen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und per Akklamation gewählt, falls nicht die Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beschließt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Ein Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht und von der Versammlung auf Zuruf gewählt wird, hat Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen und anschließend die gesamte Neuwahl durchzuführen. Mitglieder des amtierenden Vorstandes können nicht in den Wahlausschuss gewählt werden.

§16
Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(3) Die Abteilungsleiter berufen Abteilungsversammlungen ein, wenn die Besprechungen und Regelung dringender Fragen notwendig sind. Der Vorstand hat das Recht, an diesen teilzunehmen und ist hierzu von den Abteilungen einzuladen.

§17
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

§ 18
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der angegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(2) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen sportlichen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayrischen Landes und Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Marktgemeinde Nandlstadt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung zu verwenden.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19
Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese neugefasste Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 16. Juni 1984 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Satzung vom 19.11.1977 außer Kraft gesetzt.

 

(3) Diese Satzungsänderung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 07.04.2001 und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner